Rückerstattung und Gültigkeit von Stunden und Stundenblöcken

  1. Leistungsumfang

    Mit dem Kauf eines Stundenblocks (z. B. 1 Stunde, 5er- oder 10er-Paket oder mehr) erwirbt der Kunde individuell gestaltete Trainingseinheiten im Bereich Stimm- und Sprechtraining/Sprechercoaching. Die Terminvereinbarung erfolgt in Absprache zwischen Anbieter und Kunde.

  2. Abbruch und Rückerstattung

    Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht nicht, wenn der Kunde beschließt, die verbleibenden Stunden des Blocks nicht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Abbrüche durch den Kunden ohne Verschulden des Anbieters.

  3. Gültigkeitsdauer von Stundenblöcken

    a. Gekaufte Stundenblöcke sind ab dem Kaufdatum 6 Monate (bei einem 5er-Block) bzw. 12 Monate (bei einem 10er-Block) gültig.

    b. Nach Ablauf dieser Frist verfallen ungenutzte Stunden ersatzlos, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung besteht.

  4. Absagen und Terminverschiebungen

    a. Der Kunde kann Termine bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei absagen oder verschieben.

    b. Bei späteren Absagen oder Nichterscheinen ohne triftigen Grund verfällt die gebuchte Stunde und wird vollständig berechnet.

  5. Verbindliche Buchung und Zahlung

    Mit der Buchung eines Stundenblocks oder einer Stunde verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Zahlung. Die Buchung ist verbindlich, und der Kunde erklärt sich mit diesen Regelungen ausdrücklich einverstanden.

  6. Ausnahmen und gesetzliche Ansprüche

    a. Die gesetzlichen Rechte des Kunden gemäß dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bleiben unberührt, insbesondere bei Mängeln oder Nichterbringung der Leistung.

    b. Ein Rücktrittsrecht gemäß § 18 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) besteht nicht, sobald die Dienstleistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden begonnen wurde.


  1. § 18 Abs. 1 Z 1 FAGG: Kein Rücktrittsrecht bei individuell gestalteten Dienstleistungen, wenn der Kunde zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnt.
  2. § 1155 ABGB: Bei Nichtannahme der Leistung durch den Kunden besteht weiterhin Anspruch auf Vergütung, sofern der Anbieter zur Erbringung der Leistung bereit ist.